Antrag - Videokonferenzen
Die FDP-Fraktion stellt zur nächsten Sitzung der Stadtvertretung folgenden
ANTRAG ZUR ÄNDERUNG DER
HAUPTSATZUNG
Die Stadtvertretung möge beschließen:
Die Hauptsatzung der Stadt Schwentinental wird um folgenden §8a ergänzt:
„§8a
Sitzungen in Fällen höherer Gewalt
(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Stadtvertreterinnen und -Vertreter an Sitzungen der Stadtvertretung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Stadtvertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Stadtvertretung in Abstimmung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.
(2) Sitzungen der Ausschüsse und sonstigen Beiräten können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.
(3) Wahlen dürfen in einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 nicht durchgeführt werden.
(4) Die Stadt entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen
unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.
(5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.“
Begründung:
Das rasante Ansteigen der Infektionszahlen und die damit verbundenen Maßnahmen des Infektionsschutzes können möglicherweise dazu führen, dass die Sitzungen der Gremien der Stadt wieder eingeschränkt oder ausgesetzt werden müssen.
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 7. September 2020 (GVOBI. Schl.-H. S. 514) die Durchführung von Sitzungen in Gestalt von
Videokonferenzen ermöglicht (§ 35a GO, § 30a KrO, § 24a AO i.V.m. § 35a GO, § 5 Absatz 6 GkZ i.V.m. § 35a GO).
Von diesem Instrument kann aus Gründen des Infektionsschutzes Gebrauch gemacht werden, wenn der Zugang zu der Sitzung erschwert ist. Dies kann im Falle einer Pandemie z.B. dann der Fall sein, wenn Stadtvertreterinnen und -Vertreter einer Risikogruppe angehören, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sich in Quarantäne befinden oder sie sich möglicherweise bei der Anreise zur Sitzung Infektionsrisiken aussetzen könnten.
Eine Reihe von kommunalen Körperschaften haben bereits eine für die
Durchführung von Videokonferenzen erforderliche Hauptsatzungsregelung
getroffen.