Anfrage zur Freiwilligen Feuerwehr Schwentinental

Grundlage der Bedarfsberechnung für die Sicherstellung des Brandschutzes ist der Organisationserlass Feuerwehren (OrgFw) des Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vom 14.10.2024. Gemäß des OrgFW unterscheidet das Innenministerium bei der Bedarfsberechnung innerhalb einer Gemeinde zwischen Gemeinden OHNE Ortsfeuerwehren und MIT Ortsfeuerwehren. Bei der Bedarfsberechnung werden faktisch die Stadtteile komplett getrennt voneinander betrachtet, ohne Berücksichtigung, dass die Ausrückebereiche auch innerhalb der gesetzlichen Hilfsfristen sich zum Teil stark überschneiden.
Frage 1:
Ist es rechtlich zulässig für die Stadt Schwentinental die beiden Ortsfeuerwehren aufzulösen zu einer gemeinsamen Gemeindefeuerwehr, die an zwei Standorten aufgestellt ist?
Frage 2:
Hätte ein Zusammenführen zu einer Gemeindefeuerwehr Auswirkungen auf die Bewertung für die Risikopunkte der Stadt Schwentinental und die gesetzlich geforderten Fahrzeugvorhaltungen innerhalb des Stadtgebiets?
Frage 3:
In der Stellungnahme des Kreiswehrführers ist ein Abschnitt aus dem OrgFW zitiert, in dem auf die Fahrzeugvorhaltung der Feuerwehren unter der ermittelten Risikoklasse eingegangen wird. Inwiefern wurde dies seitens der Verwaltung für die Fahrzeugempfehlung berücksichtigt und welche Auswirkungen hat oder hätte eine Bepunktung nach der Risikokl. 3?
Der Feuerwehrbedarfsplan ist zuletzt 2011 für Schwentinental aufgestellt und genehmigt worden. Nach Ausführung des Gemeindewehrführers in seiner Stellungnahme ist von einer Notwendigkeit der Fortschreibung im 5 Jahresrhythmus auszugehen.
Frage 4:
Welche (finanziellen) Auswirkungen hat das Nicht-Fortschreiben des Feuerwehrbedarfsplans für die Stadt Schwentinental bisher und absehbar gehabt?
Der Kreiswehrführer ordnet in seiner Stellungnahme auch die Fahrzeuge und deren Nutzung für die Stadt Schwentinental noch einmal ein. Darin wird beschrieben, dass die Fahrzeuge des Löschzug Gefahrgut in die Bewertung der Risikopunkte mit einfließen dürfen und von der Stadt abseits von Einsätzen des LZ-G genutzt werden dürfen. Auch stellt der Kreiswehrführer klar, dass aus Sicht des Kreises eine Zusammenarbeit der beiden Ortsfeuerwehren auch bezüglich der Alarmierung bestimmter Fahrzeuge notwendig ist und somit von einigen Doppelungen der Einsatzfahrzeuge innerhalb der Stadt Schwentinental abgesehen werden kann.
Frage 5:
Wird das LFKatS bei der verwaltungsseitig angestrebten Fahrzeugausstattung bezüglich der Risikopunkte und der taktischen Möglichkeiten bereits berücksichtigt?
Zu 5:
Wenn ja, ist es dadurch möglich den stadteigenen Fuhrpark zu reduzieren?
Der Kreiswehrführer empfiehlt – abweichend vom BBS-Gutachten - zwei Führungsfahrzeuge im Stadtgebiet zu unterhalten. Dabei geht er nicht genauer auf die Art der Führungsfahrzeuge ein.
Frage 6:
Kann der ReakErkTrKW funktionell als Führungsfahrzeug (ggf. äquivalent zum ELW 1) genutzt werden? So wurde bereits mit einem ReakErkTrKW in Laboe über mehrere Jahre verfahren. (Quelle: www.feuerwehrlaboe.de/technik/fahrzeuge/erkunder-lz-g-1)
Gerade vor dem Hintergrund der Abweichung zum Gutachten BBS wäre dies ggf. ebenso ein gangbarer Kompromiss und eine effiziente Nutzung der vorhandenen Fahrzeuge und Stellplätze.
Im Lülf-Gutachten ist auf die Situation rund um Hubrettungsfahrzeuge eingegangen worden und seitens des Gutachters im Falle einer Beibehaltung von den beiden bestehenden zwei Standorten die Empfehlung zu zwei Hubrettungsfahrzeugen hervorgegangen. Nach der Beschlussfassung wurde von unterschiedlichen fachlichen Stellen der reelle Bedarf stark in Frage gestellt. Auch der Kreiswehrführer erläutert in seiner Stellungnahme, dass zum Teil bei Gebäuden, die im Lülf-Gutachten einbezogen wurden, keine Aufstellflächen oder Zuwegungen für Hubrettungsfahrzeuge bestehen. Ebenso wurde anscheinend die bei der jeweiligen Genehmigung der Gebäude gültige Landesbauordnung bezüglich der vorzuhaltenden Rettungsmittel nicht betrachtet. Daher empfiehlt der Kreiswehrführer eine erneute Bewertung unter der entsprechenden Berücksichtigung aller rechtlichen Rahmenbedingungen durchzuführen und ggf. die Anzahl der Hubrettungsfahrzeuge neu zu bewerten.
Frage 7:
Ist verwaltungsseitig vorgesehen eine Bewertung nach baurechtl. fachlichen Maßstäben für das Erfordernis von zwei Drehleitern im Stadtgebiet anzufertigen?